Seit 01. August 2006 ist in Art. 56 Abs. 5 (Bay.EUG) im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Schülerinnen und Schüler geregelt, dass sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände Mobilfunktelefone sowie sonstige digitale Speichermedien der Schüler/innen ausgeschaltet sein müssen. Bei Zuwiderhandlung werden das Handy oder sonstige digitale Speichermedien von den Lehrkräften vorübergehend einbehalten. Die Schüler/innen haben aber nach wie vor die Möglichkeit, in dringenden Fällen, nach Rücksprache mit einer Lehrkraft, die Eltern mit dem Handy anzurufen.