Seit 01. August 2006 ist in Art. 56 Abs. 5 (Bay.EUG) im Zusammenhang mit
den Rechten und Pflichten der Schülerinnen und Schüler geregelt, dass
sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände Mobilfunktelefone
sowie sonstige digitale Speichermedien der Schüler/innen ausgeschaltet sein
müssen.
Bei Zuwiderhandlung werden das Handy oder sonstige digitale
Speichermedien von den Lehrkräften vorübergehend einbehalten.
Die Schüler/innen haben aber nach wie vor die Möglichkeit, in dringenden
Fällen, nach Rücksprache mit einer Lehrkraft, die Eltern mit dem Handy
anzurufen.